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Grundpreisauszeichnung - Grundpreisauszeichner, Preisdeklaration

In Kürze die beiden wichtigsten Änderungen zum 28.05.2022:

  •  Preisermäßigungen sind ab sofort inkl. des in den letzten 30 Tagen niedrigsten bisherigen Verkaufspreises anzugeben. (Detailinfos )
  • Es sind als Grundpreiseinheiten nun nur noch 1l, 1kg, 1m, 1m², 1m³ zulässig.

Wir beschreiben im Folgenden die Grundpreisauszeichnung. So setzen Sie gesetzeskonform Grundpreisangaben mit einem Grundpreisauszeichner um:

Allgemeines über Grundpreisangaben:

Gemäß der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung (§ 2 Abs.1 PAngV) sind Einzel- und Onlinehändler seit dem Jahr 2000 verpflichtet ihre Waren, die sie an Letztverbraucher gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise anbieten und abgeben, mit dem Grundpreis zu deklarieren. Das heißt, neben dem Endverkaufspreis inkl. Umsatzsteuer muss eine bestimmte Mengen- und Größeneinheit angegeben werden. Diese zusätzliche Auszeichnung soll dem Verbraucher den Preisvergleich erleichtern und eine Umrechnung ersparen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Preisauszeichnung in unmittelbarer Nähe der Ware zu erfolgen hat, um eine Preiszuordnung zum Produkt zu erkennen. Wird die Preisauszeichnung direkt auf der Ware vorgenommen so bietet es sich an, mit der großen Auswahl an Auszeichnern parallel Grundpreisangaben zu kombinieren. Hier bieten wir ein umfangreiches Portfolio für differenzierte, vielseitige und erforderliche Grundpreisangaben an. Die visuelle Darstellung der Grundpreise muss im Verhältnis zum Endverkaufspreis kleiner dargestellt werden, um den Verbraucher nicht zu täuschen. Die Druckbilder bzw. Stempel von Preisauszeichnern berücksichtigen diese Vorgabe, damit eine Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist und Preisklarheit und Preiswahrheit gewährleistet sind.

Preisauszeichner für Grundpreise und Stückpreisangaben

Die Mengeneinheit beträgt jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Beträgt das Nenngewicht der Waren oder das Nennvolumen der Waren weniger als 250 Gramm oder 250 Milliliter, so kann die Mengeneinheit mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter deklariert werden. Werden lose unverpackte Waren nach Gewicht oder Volumen angeboten, so wird im Allgemeinen mit 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter oder 100 Milliliter gekennzeichnet. Ist bei Waren ein Abtropfgewicht anzugeben, so muss sich der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht beziehen. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/BJNR105800985.html) - Mit der Anpassung der Preisangabenverordnung zum 28.05.2022 ergeben sich hier Änderungen: Die Mengeneinheiten beispielsweise auf 1 Kg oder 1 Liter festgelegt. Kleinere Einheiten wie "250g" zur Grundpreisangabe voranzustellen ist nicht mehr gestattet.

Welche Waren sind also betroffen und müssen deklariert werden?

Die Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung besagt, dass alle Waren, die in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, mit dem Grundpreis ausgezeichnet werden müssen.

Dies betrifft also viele Händler und Verkäufer - nicht nur aus dem Lebensmittelbereich sondern auch aus dem Nonfood – Bereich. Zum Beispiel Baumärkte (z.B.: Bretter, Profile, Teppich- und Bodenbeläge usw.…) Gärtnereien und Gartencenter (z.B.: Blumenerde, Dünger, Granulate usw.…) oder Textilhäuser (z.B.: Stoffe, Garne, Vorhänge u.a. Meterwaren). Nahezu für jede Branche, die für Ihr Sortiment zur Grundpreisauszeichnung verpflichtet ist, halten wir Lösungen bereit um die Verordnung gesetzeskonform umzusetzen.

Fertigverpackungen beinhalten Erzeugnisse die meist beim Produzent oder werkseitig in Abwesenheit der Kunden und Käufer abgepackt und verschlossen werden. Dadurch kann die Verpackung nicht geöffnet oder die inhaltliche Menge verändert werden ohne, dass es bemerkt wird.

Dagegen kann bei offenen Packungen und Verkaufseinheiten eine Veränderung des Inhaltes vorgenommen werden, (z.B. Obst in Körbchen, Backwaren) auch in Abwesenheit des Verbrauchers. Die Ware wird dann aber in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen bzw. abgewogen. Häufig kann der Käufer im Selfservice eine Bestückung oder Veränderung der Inhalte vornehmen. Werden die Erzeugnisse in Anwesenheit des Verbrauchers abgemessen (lose Ware) und bietet der Händler diese nach Gewicht, Volumen, Länge, Fläche an, so kann der Grundpreis durch ein Preisetikett dargestellt werden. In diesem Fall muss lediglich ein Grundpreis (z.B. 1 KG € 2,99 oder 1 lfm € 19,99) angegeben werden und nicht der Endverkaufspreis, da dieser aufgrund evtl. Veränderungen der Inhalte oder Mengenangaben bedingt durch Kundenwünsche vorher nicht ausgezeichnet werden kann. Sobald jedoch die Inhalte, Mengen, Größen, Gewicht feststehen, kann mit Preisauszeichnern der Endpreis gekennzeichnet werden, um infolge an der Kasse den Endverkaufspreis zu sehen und zu berechnen.

Beispiele zur Anwendung der Grundpreisangaben in diversen Branchen:

  1. Getränkeverkauf - Nehmen wir den Fall an, Sie stehen im Getränkemarkt und wollen Cola kaufen. Angeboten werden sortengleich 7 verschiedene Flaschengrößen. Sie wollen die günstigste Variante wählen. Zugegeben, ohne Taschen rechner eine langwierige Prozedur. Nicht aber, wenn bei jedem Endverkaufspreis der jeweiligen Verpackungsgröße der Literpreis, also der Grundpreis eines Liters angegeben ist. Schnell erkennen Sie, welche Variante die günstigste für Sie ist. Diese Preisangaben der Grund- oder Nennpreise sind auf den Preisschildern (meist von der Decke abgehängt) für Kasten- oder Kartonverpackungen oder direkt auf Einzelflaschen verbraucherfreundlich gekennzeichnet.Getränke Preisschild
  2. Fußbodenbelag - Sie haben im Baumarkt eine große Auswahl an Laminatböden, verschiedene Mengen, Farben, Größen und Strukturen. Jede verpackte Verkaufseinheit ist mit einem Endverkaufspreis gekennzeichnet und zusätzlich mit dem Quadratmeterpreis, also dem Nennwert oder Grundpreis. Sofort erkennen Sie verbraucherfreundlich die Preisunterschiede der verschiedenen Verpackungsgrößen und Ausführungen wenn Sie die angegebene Grundpreisauszeichnung vergleichen. Preisschilder und Etiketten weisen also nebeneinander stehend die Endpreise an Letztverbrauchern inkl. Mehrwertsteuer sowie die zu vergleichenden Grundpreise ebenfalls inkl. Mehrwertsteuer aus. Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden müssen. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Grundpreise zu den Gesamtpreisen ist daher zwingend. Mit Etiketten können Sie Grundpreise direkt auf der Ware angeben.
  3. Apfelsorten am Obst- und Gemüsestand - Auf dem Wochenmarkt am Marktstand präsentiert man Ihnen zahlreiche Sorten Äpfel in verschiedenen Handelsklassen, verpackt und lose. gekennzeichnet sind die unterschiedlichen Äpfel bei loser, offener Ware mit dem Hinweis: 1 Kilogramm 1,99€ und verpackte Ware mit: Beutel 5 Kilogramm 3,79€. In letzterem Fall muss der Kilopreis wie bei loser Ware zusätzlich ausgezeichnet sein.
  4. Holzkauf – Sie benötigen Bauholz in Form von Profilbalken oder Brettern welches ihnen in unterschiedlichen Darreichungsformen verpackt oder lose angeboten wird. Auch hier sind die Grundpreisangaben für jeden Artikel notwendig zum Beispiel der Preise für einen laufenden Meter oder ggf. 1 Quadratmeter. Der Kunde hat also die Möglichkeit zunächst alle „laufenden Meterpreise“ oder alle „Quadratmeterpreise“ zu vergleichen. Bei kompletten Fertigpackungen sieht er zusätzlich die Paketendpreise.

Keine Grundpreisauszeichnung ist notwendig,

  • wenn die Grundpreiseinheit als z.B. 1 Liter oder 100 Gramm angeboten wird und diese dem Grundpreis entspricht.
  • Bei Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10g oder ml ist ebenfalls keine Grundpreisauszeichnung erforderlich.
  • Auch nicht erforderlich sind Grundpreisauszeichnungen von Getränken in Verpflegungsautomaten.
  • Wenn Verpackungen verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind
  • Wenn Waren von kleinen Direktvermarktern sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird.
  • Bei Getränken die ausschließlich in einer Nennfüllmenge angeboten werden
  • Kosmetische Mittel für die Haar, Nägel und Hautpflege
  • Parfüms, die mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinen Äthylalkohol enthalten
  • Bei Waren ungleichen Nenngewichts oder –volumens oder ungleicher Nennlänge oder Nennfläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird. (einheitliche Rabattierung)
  • Leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen der Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv/BJNR105800985.html)

Eine weitere Ausnahme bei der verpflichtenden Grundpreisangabe ergibt sich bei Haushaltswaschmitteln. Hier kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine allgemein übliche Anwendung verwendet werden. Wenn Wasch- und Reinigungsmittel einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben werden. Dies ist jedoch freiwillig. Eine gewichtsbezogene Grundpreisangabe ist zulässig.

Grundpreisauszeichnung und Rabattierung:

Der Grundpreis errechnet sich immer aufgrund des jeweils angegebenen Endpreises. Ein vom Endpreis unabhängiger Rabatt spielt bei der Grundpreisberechnung keine Rolle. Wer beispielsweise in einem Internetshop grundpreispflichtige Produkte und ganz grundsätzlich 10% Rabatt auf den Gesamtkaufpreis einräumt, muss diesen bei der Grundpreisauszeichnung nicht berücksichtigen. Gratiszugaben, Naturalrabatte usw. werden ebenfalls nicht in den Grundpreis eingerechnet.

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